Händler-AGB (B2B)
JOMÜ Fenster- und Elementebau GmbH · Gottbillstraße 31, 54294 Trier-Zewen · HRB 2817 (AG Trier) · USt-IdNr. DE 811475595 · Geschäftsführer: Alexander Müller
Diese Bedingungen gelten für gewerbliche Wiederverkäufer (Händler, Unternehmer § 14 BGB), die den Konfigurator über einen Händler-Zugang nutzen. Für Verbraucher gelten die allgemeinen AGB.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Händler-AGB gelten für Verträge zwischen JOMÜ und gewerblichen Wiederverkäufern, die den Konfigurator über einen Händler-Zugang (dealerCode) nutzen. (2) Der Händler handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; er ist nicht Handelsvertreter oder Vermittler von JOMÜ. Der Endkundenvertrag kommt ausschließlich zwischen Händler und dessen Kunden zustande. (3) Entgegenstehende AGB des Händlers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die im Konfigurator angezeigten Netto-Preise sind freibleibend und kein bindendes Angebot. (2) Die abgesandte Bestellung des Händlers ist ein verbindliches Angebot; der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch JOMÜ zustande. (3) Verbraucherschutzvorschriften (Widerrufsrecht § 312g BGB, Preisangabenverordnung) finden im Verhältnis JOMÜ–Händler keine Anwendung.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk Trier. (2) Der vom Händler kalkulierte Endkundenaufschlag liegt in dessen alleiniger Verantwortung; JOMÜ übernimmt hierfür keine Haftung.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Liefertermine werden im Einzelfall vereinbart. Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr mit Übergabe an Händler oder Transporteur über (§ 447 BGB). (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
§ 5 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug zahlbar. (2) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
§ 6 Eigentumsvorbehalt (verlängert)
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von JOMÜ. (2) Der Händler darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt die Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des JOMÜ-Rechnungsbetrags sicherungshalber an JOMÜ ab. JOMÜ nimmt die Abtretung an. (3) Der Händler bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
§ 7 Gewährleistung, Lieferketten-Regress
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Händlers beträgt ein Jahr ab Ablieferung. (2) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt; bei Weiterverkauf an Verbraucher gelten die zwingenden Regressvorschriften vorrangig. (3) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen zu rügen (§ 377 HGB), versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
§ 8 Haftung
JOMÜ haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Händler kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Gibt der Händler personenbezogene Daten seiner Endkunden in die Plattform ein, ist er hierfür Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). (2) JOMÜ und der technische Dienstleister (Hoffmann Digital Solutions) verarbeiten diese Daten ausschließlich weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter; es gilt der dem Händler-Vertrag beigefügte Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). (3) Der Händler stellt sicher, dass er gegenüber seinen Endkunden über die Datenverarbeitung informiert und eine Rechtsgrundlage hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Trier, soweit der Händler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). (3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand: Mai 2026 · JOMÜ Fenster- und Elementebau GmbH
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